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Fahrradverbot für Grundschüler

Fahrradverbot für Grundschüler

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Es existiert kein „Fahrradverbot für Grundschüler“! Grundsätzlich begrüßen und befürworten wir es -und auch die meisten Grundschulen- wenn die Schüler/Innen begleitet von ihren Eltern mit dem Rad zur Schule kommen. Eltern, die ihr Kind mit dem Rad zur Schule bringen tragen zu einer Entlastung der oft chaotischen und gefährlichen Verkehrssituation bei, die durch sogeannte "Elterntaxen" entsteht, leisten einen Beitrag zum Klimaschutz und sorgen zusätzlich für eine kontinuierliche Verkehrserziehung ihrer Kinder und prägen diese früh im Sinne eines verantwortungsbewussten und nachhaltigen Mobilitätsverhalten.

Ein selbständiges und unbegleitetetes Fahren der Grundschüler/Innen zur Schule wird vor der abgeschlossenen Radfahrausbildung vom Kultusministerium aus mehreren Gründen nicht empfohlen. Aus der Wissenschaft und Entwicklungspsychologie weiß man, dass Kinder erst ab etwa zehn Jahren Entfernungen und Geschwindigkeiten abschätzen können. Ab etwa elf Jahren sind Kinder in der Lage, die Gefahren des Straßenverkehrs gut einschätzen zu können (manche Wissenschaftler sehen diesen Zeitpunkt erst mit 14 Jahren erreicht).

Auch der Gesetzgeber hat diesen Erkenntnissen Rechnung getragen. So wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002, BGBl S. 2674, in § 828 Abs. 2 BGB die Deliktsfähigkeit von Kindern heraufgesetzt. Demnach sind Kinder seit dem 1.8.2002 wenn sie das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, für den Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, ..., einem anderen zufügen, nicht verantwortlich, sofern die Rechtsverletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das bedeutet ein geringeres Haftungsrisiko für die Erziehungsberechtigten aber ein höheres für evtl. geschädigte Dritte. In der Begründung wird konkret auf die Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie von Kindern eingegangen.

Diese Tatsachen haben auch maßgeblich dazu beigetragen, dass die Radfahrausbildung frühestens in der 4. Klasse durchgeführt wird und das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium empfiehlt, Kinder erst nach Abschluss der Radfahrprüfung alleine auf dem Schulweg mit dem Rad zur Schule fahren zu lassen. Ein diesbezügliches Verbot gibt es jedoch nicht. Es liegt letztendlich in der Entscheidung der Eltern / Erziehungsberechtigten. Da es keine gesetzliche Grundlage für ein solches Verbot gibt, kann auch ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz nur empfehlenden Charakter haben.

 

Das Fahrrad fahren auf dem Schulgelände kann aus Sicherheitsgründen selbstverständlich untersagt werden!

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