Schulweg mit dem Rad für Grundschüler
Grundsätzlich begrüßen und befürworten wir es – ebenso wie die meisten Grundschulen –, wenn Kinder begleitet von ihren Eltern mit dem Fahrrad zur Schule kommen. Eltern, die ihr Kind mit dem Rad zur Schule bringen, tragen dazu bei, die oft chaotische und gefährliche Verkehrssituation vor Schulen, die durch sogenannte „Elterntaxis“ entsteht, zu entschärfen. Sie leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Klimaschutz, sondern fördern zugleich die kontinuierliche Verkehrserziehung ihrer Kinder und prägen frühzeitig ein verantwortungsbewusstes und nachhaltiges Mobilitätsverhalten.
Die Verantwortung für den Schulweg liegt in jedem Fall bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Ein selbständiges, also unbegleitetes Fahren von Grundschülerinnen und Grundschülern zur Schule wird vom Kultusministerium vor Abschluss der Radfahrausbildung nicht empfohlen. Dafür gibt es mehrere Gründe: Entwicklungspsychologisch können Kinder Entfernungen und Geschwindigkeiten erst ab etwa zehn Jahren verlässlich einschätzen. Erst ab etwa elf Jahren – manche Fachleute sprechen sogar erst von 14 Jahren – sind Kinder in der Lage, die Gefahren des Straßenverkehrs eigenständig richtig zu beurteilen.
Auch der Gesetzgeber hat diese Erkenntnisse berücksichtigt: Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (§ 828 Abs. 2 BGB) wurde die Deliktsfähigkeit von Kindern angepasst. Seitdem haften Kinder zwischen dem vollendeten 7. und 10. Lebensjahr für Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen nur dann, wenn sie vorsätzlich handeln. Das bedeutet ein geringeres Haftungsrisiko für die Eltern, gleichzeitig aber ein höheres Risiko für mögliche Geschädigte. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich auf entwicklungspsychologische Erkenntnisse Bezug genommen.
Diese Tatsachen waren auch ausschlaggebend dafür, dass die Radfahrausbildung frühestens in der 4. Klasse stattfindet und das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium empfiehlt, Kinder erst nach Abschluss der Radfahrprüfung selbständig mit dem Fahrrad zur Schule fahren zu lassen. Ein verbindliches Verbot gibt es jedoch nicht. Die Entscheidung liegt letztlich bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt, kann auch ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz nur empfehlenden Charakter haben.
Das Fahrrad fahren auf dem Schulgelände kann aus Sicherheitsgründen selbstverständlich untersagt werden!