Verwaltungsvorschrift vom 1. Januar 1996
Az.: II/1-6520.1-121/161
I.
In den Bildungsplänen der allgemeinbildenden Schulen ist Verkehrserziehung ein
Thema mit besonderer gesellschaftlicher und erzieherischer Relevanz.
An jeder Grundschule, Hauptschule, Realschule, Sonderschule und an jedem allgemeinbildenden
Gymnasium ist ein Lehrer als Beauftragter für Verkehrserziehung
durch den Schulleiter zu benennen. Der Schulleiter kann, insbesondere an kleineren
Schulen, die Aufgabe des Beauftragten für Verkehrserziehung auch selbst übernehmen.
An den Gymnasien kommen hierfür in der Regel die Fachleiter in Betracht.
Beauftragte für Verkehrserziehung haben folgende Aufgaben:
Unterstützung des Schulleiters bei der Koordinierung der Beiträge der einzelnen
Fächer zur Verkehrserziehung, insbesondere in Fachkonferenzen und Klassenkonferenzen;
Beratung der Lehrer in den didaktischen und methodischen Fragen der Verkehrserziehung
sowie Weitergabe aktueller Informationen;
Pflege und Vermittlung von Kontakten zu außerschulischen mit dem Verkehr
befaßten Institutionen und Verbänden;
Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen und Beratung einzelner Eltern in
Fragen der Verkehrserziehung;
Behandlung des Themas, Schulwegsicherheit, insbesondere in Elternabenden,
gegebenenfalls Erstellung eines Schulwegplanes (Klassen 1 und 5);
Anregung und gegebenenfalls Durchführung von Sonderveranstaltungen zur Verkehrserziehung
für Klassen oder Klassenstufen (z.B. praxisnahe Unterrichtsangebote,
Unterrichtsprojekte, Aktionen, Podiumsveranstaltungen).
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1985 (K.u.U. S. 62) auf Grund der Bereinigungsanordnung
der Landesregierung vom 16. Dezember 1981 (GABI. 1982 S.14) außer
Kraft.
Aufnahme im Amtsblatt Ausgabe B/ Nr. 6520-54
K.u.U. 3/1996 S. 9
Änderung der Verwaltungsvorschrift über Beauftragte für
Verkehrserziehung an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen
und Sonderschulen sowie allgemein bildenden
Gymnasien
Verwaltungsvorschrift vom 23. Juli 1996
Az.: IV/1-6520.1-120/177
I.
Die Verwaltungsvorschrift über Beauftragte für Verkehrserziehung an Grundschulen,
Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen sowie an allgemein bildenden
Gymnasien vom 1. Januar 1996 (K.u.U. S. 9) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„ Beauftragte für Verkehrserziehung an Grundschulen, Hauptschulen, Real -schulen, Sonderschulen, allgemein bildenden Gymnasien und beruflichenSchulen“.
2. Abschnitt I Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„In den Bildungsplänen der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ist Verkehrserziehung
ein Thema mit besonderer gesellschaftlicher und erzieherischer Relevanz.
An jeder Grundschule, Hauptschule, Realschule, Sonderschule, an jedem allgemein
bildenden Gymnasium und an jeder beruflichen Schule ist ein Lehrer als Beauftragter
für Verkehrserziehung durch den Schulleiter zu benennen. Der Schulleiter kann,
insbesondere an kleineren Schulen, die Aufgabe des Beauftragten für Verkehrserziehung
auch selbst übernehmen. An den allgemein bildenden Gymnasien kommen
hierfür in der Regel die Fachleiter in Betracht.“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Die Verwaltungsvorschrift wurde in Ausgabe B des Amtsblatts aufgenommen unter Nr.
6520-54
K.u.U. 14/1996 S. 523