Verkehr und Mobilität an Schulen in Baden Württemberg

Mobilitäts- und Verkehrserziehung ist eine übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Schule. Sie umfasst Aspekte von
Sicherheitserziehung und Sozialerziehung sowie von Umweltbildung und Gesundheitsförderung für eine sichere und
verantwortungsvolle Teilnahme am Straßenverkehr. Sie setzt sich zudem mit Fragen einer zukunftsfähigen Mobilität als Teil
einer Bildung für nachhaltige Entwicklung auseinander. Die Kultusministerkonferenz entwickelt hiermit ihre Empfehlung von
1994 zur "Empfehlung zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule" weiter (Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom
07.07.1972 i. d. F. vom 10.05.2012).
- Unterstützung der Schulleitung bei der Koordinierung der Beiträge einzelner Fächer zur Verkehrserziehung, insbesondere in Fachkonferenzen und Klassenkonferenzen
- Beratung der Lehrkräfte bezüglich didaktischer und methodischer Fragen der Verkehrserziehung sowie Weitergabe aktueller Informationen
- Informationen zu Medien zur Verkehrserziehung und betreut diese innerhalb der Schule
- Kontakt zu außerschulischen Institutionen und Verbänden
- Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen und Beratung in Fragen der Verkehrserziehung
- Behandlung des Themas Schulwegsicherheit, insbesondere in Klassenpflegschaftssitzungen/Elternabenden
- Erstellung eines Geh- und/oder Radschulwegplanes
- Anregung und gegebenenfalls Durchführung von Sonderveranstaltungen zur Verkehrserziehung für Klassen oder Klassenstufen (zum
Beispiel praxisnahe Lernangebote, Unterrichtsprojekte, Aktionen, Podiumsveranstaltungen)
Zukunftsfähige Mobilität
Die Schülerinnen und Schüler sollen dazu befähigt werden, sich mit den Anforderungen des heutigen Verkehrs, seinen
Auswirkungen auf Menschen und Umwelt sowie die Entwicklung einer zukunftsfähigen Mobilität auseinanderzusetzen (Aspekte der
Sicherheit, Ökologie, Gesundheit, Ökonomie).
Selbstständige Mobilität
Durch die Förderung der selbstständigen Mobilität leistet die Verkehrs- und Mobilitätserziehung einen Beitrag zur
Persönlichkeitsentwicklung von Schülerinnen und Schülern. Sie befähigt diese, soziale Rollen im Verkehr
eigenständig und kompetent wahrzunehmen und somit ihren Aktionsradius zu erweitern.
Sicheres Verhalten im Verkehr
Damit sich Schülerinnen und Schüler vielseitig und sicher am Verkehr beteiligen können, sollen neben dem Erwerb von
Regelwissen gleichzeitig auch die motorischen Fähigkeiten im Vordergrund stehen. Das Erlernen von umsichtigem, sicherheits- und
gefahrenbewusstem Verhalten (Wahrnehmung, Reaktion, Flexibilität, Antizipation) ist unabdingbar.
Sozialkompetenz im Verkehr
Der Verkehr wird zunehmend als soziales System verstanden in dem besondere Regeln und Normen der sozialen Interaktion, Antizipation und
gegenseitige Rücksichtnahme stattfinden.
Verkehrsraumgestaltung
Die Schülerinnen und Schüler werden dazu angeregt, aktiv bei der Verkehrsraumgestaltung mitzuwirken, in dem sie Problemstellen
mitteilen, Lösungsmöglichkeiten diskutieren und verantwortliche Stellen und Verfahren kennenlernen, die bei der
Verkehrsraumgestaltung eine Rolle spielen.
Die Seite Programme und Projekte bietet zahlreiche Anregungen und Hilfen, um diese Ziele
umsetzen zu können.
Es gibt keine Helmpflicht! Es liegt im Ermessen der Schule bzw. der begleitenden Lehrkräfte. Aus Verkehrssicherheitsgründen
wird das Helmtragen aber dringend durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport und das Zentrum für Schulqualität und
Lehrerbildung empfohlen! Zur Begründung der Notwendigkeit wird auf die „Folgen bei Radunfällen“ gerade in Hinblick
auf Kopfverletzungen hingewiesen. Auch im Sinne der Verkehrserziehung (Vorbildcharakter) ist das Tragen eines Helms in jeglicher Hinsicht
dringend zu empfehlen.
Beim Fahren im Verband sollten die Letzten deutlich sichtbar sein. Hierzu wird ein Fahrradwimpel an einer langen senkrechten Stange, wie
oft bei kleineren Kindern am Rad, oder – vor allem bei schlechten Sichtverhältnissen – eine gut reflektierende Warnweste
empfohlen.
In der Handreichung Mobilität 21, Anregungen zur Verkehrserziehung, Sekundarstufe I, „Mobile Schule – aktiv mit dem
Fahrrad“ wird hierzu auf Seite 22 unter anderem ausgeführt, dass laut Straßenverkehrs-Ordnung der Bundesrepublik
Deutschland (StVO) § 27 beim Fahren im geschlossenen Verband (ab 15 Personen!) die Schülerinnen und Schüler zu zweit
nebeneinander fahren können, wodurch die Gruppe wesentliche kompakter und überschaubarer wird.
Für die Radfahrausbildung in der Grundschule und in den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sind die Schulen und die zuständigen Staatlichen Schulämter in Zusammenarbeit mit der Polizei verantwortlich.
Grundsätzlich begrüßen und befürworten wir es -und auch die meisten Grundschulen- wenn die Schüler/Innen begleitet von ihren Eltern mit dem Rad zur Schule kommen. Eltern, die ihr Kind mit dem Rad zur Schule bringen tragen zu einer Entlastung der oft chaotischen und gefährlichen Verkehrssituation bei, die durch sogenannte "Elterntaxen" entsteht, leisten einen Beitrag zum Klimaschutz und sorgen zusätzlich für eine kontinuierliche Verkehrserziehung ihrer Kinder und prägen diese früh im Sinne eines verantwortungsbewussten und nachhaltigen Mobilitätsverhalten.
Ein selbständiges und unbegleitetes Fahren der Grundschüler/Innen zur Schule wird vor der abgeschlossenen Radfahrausbildung vom Kultusministerium aus mehreren Gründen nicht empfohlen. Aus der Wissenschaft und Entwicklungspsychologie weiß man, dass Kinder erst ab etwa zehn Jahren Entfernungen und Geschwindigkeiten abschätzen können. Ab etwa elf Jahren sind Kinder in der Lage, die Gefahren des Straßenverkehrs gut einschätzen zu können (manche Wissenschaftler sehen diesen Zeitpunkt erst mit 14 Jahren erreicht).
Auch der Gesetzgeber hat diesen Erkenntnissen Rechnung getragen. So wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002, BGBl S. 2674, in § 828 Abs. 2 BGB die Deliktsfähigkeit von Kindern heraufgesetzt. Demnach sind Kinder seit dem 1.8.2002 wenn sie das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben, für den Schaden, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einem anderen zufügen, nicht verantwortlich, sofern die Rechtsverletzung nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das bedeutet ein geringeres Haftungsrisiko für die Erziehungsberechtigten aber ein höheres für evtl. geschädigte Dritte. In der Begründung wird konkret auf die Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie von Kindern eingegangen.
Diese Tatsachen haben auch maßgeblich dazu beigetragen, dass die Radfahrausbildung frühestens in der 4. Klasse durchgeführt wird und das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium empfiehlt, Kinder erst nach Abschluss der Radfahrprüfung alleine auf dem Schulweg mit dem Rad zur Schule fahren zu lassen. Ein diesbezügliches Verbot gibt es jedoch nicht. Es liegt letztendlich in der Entscheidung der Eltern / Erziehungsberechtigten. Da es keine gesetzliche Grundlage für ein solches Verbot gibt, kann auch ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz nur empfehlenden Charakter haben.
Das Fahrrad fahren auf dem Schulgelände kann aus Sicherheitsgründen selbstverständlich untersagt werden!